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Anwälte gegen Ausweitung der Verjährung bei Steuerstraftaten

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat durch seine Ausschüsse Strafrecht und Steuerrecht zur beabsichtigten Ausweitung der Verfolgungsverjährung bei Steuerstraftaten im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 Stellung genommen. Der Entwurf beabsichtigt eine Verdoppelung der Verfolgungsverjährung von fünf auf zehn Jahre.

Die strafrechtliche Verjährung von Steuerstraftaten soll sich nicht mehr nach den allgemeinen Vorschriften des StGB, sondern künftig nach einem neuen Abs. 1 in § 376 AO richten. Bisher gilt grundsätzlich die 5-jährige Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Der Entwurf hebt damit die unmittelbare Korrelation zwischen Strafandrohung und Verjährungsfrist nach geltendem Recht auf (vgl. §§ 78 Abs. 2 bis Abs. 3 Nr. 5 StGB). Durch die Angleichung an die 10-jährige steuerliche Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO führt die Neuregelung zu neuen Wertungswidersprüchen und mittelbar zu einer Strafverschärfung für Steuerhinterzieher. Der DAV lehnt daher die beabsichtigte Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung ab. Die Stellungnahme können Sie hier abrufen.

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